Ein früherer Konsum wurde nicht angeklagt, eine frühere Verurteilung wegen eines solchen liegt nicht vor. Fakt ist aber, dass der Beschuldigte in einer Zeit Kokain konsumierte, in der er einen ausgesprochen verantwortungsvollen Beruf als Führer einer schweren Baumaschine im Untertagebau innehatte. Er konsumierte das Kokain seinen Aussagen zufolge am Samstag vor dem Unfall, obwohl am darauffolgenden Montag, 1. Juli 2019, wieder seine Arbeitswoche begann. Unter diesem Umstand kann nach Ansicht der Kammer nicht von einem leichten Fall i.S.v. Art. 19a Ziff. 2 BetmG ausgegangen werden.