Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seines Kokainkonsums am 29. Juni 2019 24 Jahre alt. Über die konsumierte Menge, die Art des Konsums, den genauen Ort des Konsums (zu Hause, bei Freunden, in der Öffentlichkeit), ob in Gesellschaft oder alleine konsumiert wurde, über eine allfällige Abhängigkeit oder eine Wieder- holungs- bzw. Rückfallgefahr oder über Einsicht oder Uneinsicht des Beschuldigten wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht Beweis geführt, und es liegen keine entsprechenden Angaben vor. Ein früherer Konsum wurde nicht angeklagt, eine frühere Verurteilung wegen eines solchen liegt nicht vor.