283). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegt nicht schon deshalb ein leichter Fall vor, weil kein regelmässiger und über längere Zeit erfolgter Konsum nachgewiesen ist. Ein solches Erfordernis kann denn auch dem vom Beschuldigten zitierten BGE 124 IV 44 nicht entnommen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer aber die Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auch nicht auf einmalige Jugendsünden beschränkt. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seines Kokainkonsums am 29. Juni 2019 24 Jahre alt.