2 BetmG, womit ausnahmsweise der Konsum nicht zu sanktionieren sei (S. 15 der Berufungsbegründung; pag. 353). Die Vorinstanz kam zum Schluss, da es sich beim Betäubungsmittelkonsum nicht um einen Einzelfall gehandelt habe und der Beschuldigte bei der Tatbegehung bereits 24 Jahre alt war, könne nicht von einer einmaligen Jugendsünde ausgegangen werden, weshalb kein leichter Fall angenommen werden könne (E. III.2.2. S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 283).