32 Der Beschuldigte macht geltend, sein Verhalten könne in klarer Weise nicht als regelmässig und über einen längeren Zeitraum erfolgt bezeichnet werden, wie dies das Bundesgericht in BGE 124 IV 44 E. 2.a fordere. Es handle sich vorliegend vielmehr um einen klassischen Anwendungsfall von Art. 19a Ziff. 2 BetmG, womit ausnahmsweise der Konsum nicht zu sanktionieren sei (S. 15 der Berufungsbegründung;