9.2 Subsumtion Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 29. Juni 2019 in E.________(Ort) Kokain konsumierte (vgl. E. 7.2 hiervor). Im Strafbefehl vom 3. April 2020 wird lediglich dieser eine Kokainkonsum angeklagt (pag. 182 f.). Aufgrund des Anklagegrundsatzes ist es dem Gericht verwehrt, einen allfälligen weiteren Kokainkonsum des Beschuldigten zu berücksichtigen. Beim konsumierten Kokain handelt es sich um ein Betäubungsmittel gemäss Art. 2 Bst. a BetmG, welches der Beschuldigte unbefugt und vorsätzlich konsumierte. Dieser Konsum ist damit grundsätzlich mit Busse zu bestrafen, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird.