BetmG vorliegt, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind etwa die Natur der Droge, das Vorleben des Täters, die näheren Umstände, unter denen gehandelt wurde, oder eine allfällige Abhängigkeit. Diese Einzeltatsachen sind global zu betrachten und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 106 IV 75 E. 2.c S. 78). Dabei ist stets zu berücksichtigen, das Art. 19a Ziff. 1 BetmG die Grundsatz-, Art. 19a Ziff. 2 BetmG lediglich die Ausnahmebestimmung ist (BGE 103 IV 275 E. 2.b S. 277). 9.2 Subsumtion