9. Ziff. 2 des Strafbefehls (Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) 9.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) wird mit Busse u.a. bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall i.S.v. Art. 19a Ziff. 2 BetmG vorliegt, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.