einzugehen. Der eingetretene Erfolg als Folge seines sorgfaltswidrigen Verhaltens war für den Beschuldigten nach dem Gesagten sowohl voraussehbar als auch vermeidbar. Es wäre ihm zumutbar gewesen, den Teleskopstapler erst zu bewegen, als er sah, dass die Plattform leer war. 8.6 Fazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.