sel. nicht eingetreten. Der eingetretene Erfolg ist damit dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten zuzurechnen. Die Bejahung der tatbestandsmässigen Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt nicht voraus, dass ein pflichtgemässes Alternativverhalten aufgezeigt werden kann. Es genügt für die Erfüllung des Tatbestands, dass sich der Beschuldigte pflichtwidrig verhalten hat, und dieses pflichtwidrige Verhalten den tatbestandsmässigen Erfolg hat eintreten lassen. Die Prüfung alternativer Varianten durch die Vorinstanz ist daher nicht – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – unzulässig, aber entbehrlich.