Im vorliegenden Fall liegt die Sorgfaltspflichtverletzung vielmehr bereits in der Nichtbefolgung der zu beachtenden und dem Beschuldigten bekannten Vorschrift, wonach vor jedem Bedienen des Teleskopstaplers durch dessen Führer sicherzustellen ist, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden oder sich in diesen begeben können. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss die Sicherheitsbestimmungen eingehalten und vor dem Abschwenken des Teleskoparms tatsächlich sichergestellt, dass sich keine Personen mehr auf der Plattform des Betonmischers befanden, wäre der Tod von D.________ sel. nicht eingetreten.