Die Kammer geht mit dem Beschuldigten insofern einig, als die Sorgfaltspflichtverletzung nicht grundsätzlich in der Nichtberücksichtigung allfälliger Alternativen liegt. Im vorliegenden Fall liegt die Sorgfaltspflichtverletzung vielmehr bereits in der Nichtbefolgung der zu beachtenden und dem Beschuldigten bekannten Vorschrift, wonach vor jedem Bedienen des Teleskopstaplers durch dessen Führer sicherzustellen ist, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden oder sich in diesen begeben können.