Bloss, weil allenfalls andere Möglichkeiten bestanden hätten, heisse dies jedoch nicht, dass das Nichtbefolgen allfälliger Varianten eine Sorgfaltspflichtverletzung mit sich bringen würde. Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten gestützt auf angeblich mögliche Varianten eine Sorgfaltspflichtverletzung anlaste, verletze sie geltendes Recht. Die Kammer geht mit dem Beschuldigten insofern einig, als die Sorgfaltspflichtverletzung nicht grundsätzlich in der Nichtberücksichtigung allfälliger Alternativen liegt.