Der Beschuldigte rügt in der Berufungsbegründung (S. 8 f.; pag. 346 f.) zunächst, der Begriff der Pflichtverletzung gemäss Bundesgericht dürfe nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung falle, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte (mit Verweis auf BGE 130 IV 7 S. 12). Ein Grossteil der – wenn nicht sogar sämtliche – Unfälle könnten vermutlich bei rückwirkender Betrachtung vermieden werden. Bloss, weil allenfalls andere Möglichkeiten bestanden hätten, heisse dies jedoch nicht, dass das Nichtbefolgen allfälliger Varianten eine Sorgfaltspflichtverletzung mit sich bringen würde.