Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es nebst der angewandten Methode/Abmachung zur Arbeitsausführung weitere Möglichkeiten gegeben hätte, um sicherzustellen, dass D.________ sel. die Plattform verlassen hatte, bevor der Beschuldigte den Teleskoparm über dem Betonmischer abschwenkte. Hätte sich der Beschuldigte für einen anderen, von der Vorinstanz dargelegten Arbeitsablauf entschieden, so wäre der Tod von D.________ sel. nach Ansicht der Vorinstanz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten (E. III.1.4.1.b. S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 282). Der Beschuldigte rügt in der Berufungsbegründung (S. 8 f.;