30 Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es nebst der angewandten Methode/Abmachung zur Arbeitsausführung weitere Möglichkeiten gegeben hätte, um sicherzustellen, dass D.________ sel.