Die Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, ist unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10 f.; BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.2). Der