Erfolgsrelevanz: Vermeidbarkeit Damit der Eintritt des Erfolgs dem pflichtwidrigen Verhalten des Täters zugerechnet werden kann, genügt seine Vorhersehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Die Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, ist unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10 f.;