Auch wenn es im Ergebnis offenbleiben kann, geht die Kammer nicht davon aus, dass D.________ sel. im Bewusstsein um die Gefahr ohne Not länger als nötig im Gefahrenbereich verblieb. Der Beitrag von D.________ sel. an das fatale Geschehen ist nach Ansicht der Kammer als deutlich untergeordnet zu betrachten und nicht geeignet, die adäquate Kausalität im Sinne einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zu unterbrechen. Selbst wenn D.________ sel. – was offengelassen wurde – nach dem Leeren des Sacks jeweils auf der Plattform verblieb und der Beschuldigte über ihn hinwegschwenkte, ändert sich an der Beurteilung nichts: