sel. habe die Herrschaft über das Geschehen inne gehabt. Vielmehr war es der Beschuldigte, welcher trotz fehlender Sicht die schwere Baumaschine führte und in den Gefahrenbereich lenkte. Einziger ‹Tatbeitrag› von D.________ sel., sofern von einem solchen überhaupt gesprochen werden kann, war demgegenüber, dass er den Arbeitsablauf mitmachte und sich entweder gar nicht, nicht ausreichend schnell oder nicht ausreichend weit von der Plattform herunterbewegt hatte, als der Beschuldigte den Teleskopstapler in den Gefahrenbereich abschwenkte. Auch wenn es im Ergebnis offenbleiben kann, geht die Kammer nicht davon aus, dass D.________ sel.