So liegt ein wesentlicher Unterschied bereits darin, dass der Beschuldigte als Führer des Teleskopstaplers verpflichtet war, in der von ihm geschaffenen Situation sicherzustellen, dass D.________ sel. sich beim Bewegen des Teleskopstaplers nicht mehr in dessen Wirkungsbereich befand. Eine derartige erhöhte Verantwortlichkeit bestand zwischen dem im zitierten Entscheid genannten Fahrradfahrer und der Motorfahrradfahrerin nicht. Eine Selbstgefährdung scheidet auch deshalb aus, weil im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein kann, D.________ sel. habe die Herrschaft über das Geschehen inne gehabt.