Dass der Ablauf vorher 17 Mal gutgegangen ist, ändert daran nichts und begründet für den Beschuldigten jedenfalls keinen Grund zur Annahme, ein künftiges Fehlverhalten sei nun auszuschliessen. Der vom Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung ebenfalls zitierte BGE 125 IV 189 ist aus Sicht der Kammer aus folgenden Gründen nicht mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbar: So liegt ein wesentlicher Unterschied bereits darin, dass der Beschuldigte als Führer des Teleskopstaplers verpflichtet war, in der von ihm geschaffenen Situation sicherzustellen, dass D.________ sel.