29 ausziehen des Sacks aus dem Einfülltrichter noch auf der Plattform befand. Es kann deshalb auch offenbleiben, aus welchen Gründen D.________ sel. nach dem Leeren des 18. Sacks auf der Plattform verblieb. Der Beschuldigte als Sorgfaltspflichtbelasteter trug die Verantwortung auch für ein allfälliges, mindestens erkennbares Fehlverhalten seines Gegenübers. Dass der Ablauf vorher 17 Mal gutgegangen ist, ändert daran nichts und begründet für den Beschuldigten jedenfalls keinen Grund zur Annahme, ein künftiges Fehlverhalten sei nun auszuschliessen.