den Gefahrenbereich möglicherweise noch nicht (vollständig) verlassen haben könnte, weshalb er diesen Zeitpuffer einbaute. Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung war es demnach für den Beschuldigten offenkundig nicht derart ‹unerklärlich› und ‹wider die Vernunft› (S. 14 der Berufungsbegründung; pag. 352), dass sich D.________ sel. – aus welchen Gründen auch immer – nach dem Her-