auf der Plattform verblieb, ist keiner, mit dem der Beschuldigte im Sinne eines die Kausalität unterbrechenden Eigenverschuldens schlichtweg nicht rechnen musste. Dies zeigt sich schon daran, dass der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge nachdem D.________ sel. ihm mit dem Legen des Sacks über das Geländer jeweils das Zeichen zum Weiterarbeiten gegeben haben soll noch 5-10 Sekunden zuwartete, bevor er den Teleskoparm in den Gefahrenbereich bewegte (pag. 42 Z. 207 f.). Er zeigt damit auf, dass er offensichtlich damit rechnete, dass D.________ sel. den Gefahrenbereich möglicherweise noch nicht (vollständig) verlassen haben könnte, weshalb er diesen Zeitpuffer einbaute.