Dass D.________ sel. unter mutmasslicher Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht – sofern ihn denn überhaupt eine solche getroffen haben sollte – auf der Plattform verblieb, vermag den Beschuldigten ebensowenig zu exkulpieren: Er muss die ihm obliegenden Sicherheitsvorschriften auch gegen den Willen und auch bei einem allfälligen Fehlverhalten der übrigen Arbeitnehmer durchsetzen. Die Möglichkeit eines solchen Fehlverhaltens hat er bei der Ausübung seiner Tätigkeit auch zu berücksichtigen. Der Umstand, dass D.________ sel. auf der Plattform verblieb, ist keiner, mit dem der Beschuldigte im Sinne eines die Kausalität unterbrechenden Eigenverschuldens schlichtweg nicht rechnen musste.