Die Sicherheit und der Schutz der übrigen Arbeitnehmer beim Umgang mit Kränen liege in der alleinigen Verantwortung des speziell ausgebildeten Kranführers. Es obliege daher ihm, für die strikte Einhaltung der geltenden Sicherheitsmassnahmen zu sorgen, auch gegen den Willen der anderen Arbeitnehmer und unabhängig von jeglicher hierarchischen Beziehung. Er könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da er gewusst habe, dass sich der Maurer unter Missachtung seiner eigenen Sorgfaltspflicht unter die schwebende Ladung begeben wollte, um dort Arbeiten zu verrichten. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das zunächst, dass der Beschuldigte daraus, dass D.________