ter die Platte begab, ein begleitendes und entscheidendes Verschulden begangen habe, das sein eigenes Verschulden in den Hintergrund treten lasse. Dem hielt das Bundesgericht entgegen, im Gegensatz zum Maurer sei der Kranführer ausdrücklich über die mit der Bedienung von Kränen einhergehenden Risiken und die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen informiert gewesen. Die Sicherheit und der Schutz der übrigen Arbeitnehmer beim Umgang mit Kränen liege in der alleinigen Verantwortung des speziell ausgebildeten Kranführers.