Im vorliegenden Fall lag es in der alleinigen Verantwortung des Beschuldigten als Führer des Teleskopstaplers, sicherzustellen, dass sich beim Bedienen des Fahrzeugs keine Personen in dessen Gefahrenbereich aufhalten oder sich in diesen begeben. Es war gerade die Aufgabe des Beschuldigten, hier die Verantwortung für diese anderen Personen zu übernehmen.