Im Zusammenhang mit dem aus dem Strassenverkehrsrecht abgeleiteten Vertrauensgrundsatz ist den Ausführungen der Verteidigung zunächst entgegenzuhalten, dass dieser einer Reihe von Einschränkungen unterliegt. Insbesondere kann er dort nicht greifen, wo die Sorgfaltspflichten gerade eine Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer zum Gegenstand haben (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 115). Im vorliegenden Fall lag es in der alleinigen Verantwortung des Beschuldigten als Führer des Teleskopstaplers, sicherzustellen, dass sich beim Bedienen des Fahrzeugs keine Personen in dessen Gefahrenbereich aufhalten oder sich in diesen begeben.