sel. habe der Beschuldigte schlichtweg nicht rechnen müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die alleinige Verantwortung des Betroffenen dort beginnen, wo er die Gefahr in voller Kenntnis der bestehenden Risiken auf sich nehme (Verweis auf BGE 125 IV 189). Dem Beschuldigten könne ein absolut unerklärliches Verhalten und eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung seines Arbeitskollegen nicht angelastet werden (S. 13 f. der Berufungsbegründung; pag. 351 f.). Im Zusammenhang mit dem aus dem Strassenverkehrsrecht abgeleiteten Vertrauensgrundsatz ist den Ausführungen der Verteidigung zunächst entgegenzuhalten, dass dieser einer Reihe von Einschränkungen unterliegt.