sel. schlichtweg keinen Grund gegeben habe, das Zeichen auszulösen, wenn er eben – wider die Absprache – die Plattform nicht verliess. Es handle sich dabei nicht bloss um ein Handeln wider die klare Absprache, sondern insbesondere auch um einen völlig lebensfremden Vorgang. Mit einem absolut unerklärlichen, wider die klare Absprache, wider den bisherigen Arbeitsverlauf und wider die Vernunft gehenden Verhalten von D.________ sel. habe der Beschuldigte schlichtweg nicht rechnen müssen.