Eine solche eigenverantwortliche Selbstgefährdung sei stets straflos und ein dabei mitwirkender Dritter sei folglich grundsätzlich ebenfalls straflos. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des die Selbstgefährdung fördernden Täters für den eintretenden Erfolg beginne erst, wenn das Opfer, etwa aufgrund seiner Unerfahrenheit oder Jugendlichkeit, die Gefahr nicht erkenne (Verweis auf BGE 125 IV 189 S. 193 f.). Wie auch I.________ bestätigt habe, habe es sich bei D.________ sel. um einen ausserordentlich erfahrenen Mineur gehandelt, welcher alleine auf der Baustelle auf dem G.________ (Lokalität) mehr als 1'000 Säcke geöffnet habe. Als erfahrenem Mineur sei D.___