Anwendung finde. Von einer Gefährdung durch einen Dritten sei der Fall zu unterscheiden, in welchem das Opfer bewusst selbst die unmittelbare Ursache für den Erfolg gesetzt, bis zuletzt die Herrschaft über das den Erfolg herbeiführende Geschehen gehabt und sich damit selbst gefährdet habe. Eine solche eigenverantwortliche Selbstgefährdung sei stets straflos und ein dabei mitwirkender Dritter sei folglich grundsätzlich ebenfalls straflos.