27 In seiner Berufungsbegründung lässt der Beschuldigte ausführen, das Mass der gebotenen Sorgfalt hänge auch davon ab, inwieweit die Möglichkeit von riskantem Fehlverhalten von Dritten in Rechnung zu stellen sei. Die herrschende Lehre gehe heute davon aus, dass der Vertrauensgrundsatz aus Art. 26 Abs. 1 SVG (Anm.: Strassenverkehrsgesetz; SR 741.01) allgemeine Bedeutung habe, sprich auf soziale Interaktion schlechthin Anwendung finde.