Für den Beschuldigten war erkennbar, dass bei dem vorgesehenen und durchgeführten Arbeitsablauf D.________ sel. unverhofft vom Teleskoparm getroffen werden und sich dadurch lebensbedrohlich verletzen könnte. So lässt sich beispielsweise auch seine Reaktion unmittelbar nach dem Unfall erklären: Als alle geschrien hätten, habe er den Teleskoparm sofort «aufgezogen» (pag. 32 Z. 69 f.). Er muss also damit gerechnet haben, jemanden auf der Plattform getroffen zu haben. Die Vorhersehbarkeit (Adäquanz) ist zusammen mit der Vorinstanz zu bejahen.