die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.2). Trotz des fehlenden Sichtkontakts und im Wissen um die Risiken, die das Absenken und Abschwenken des Teleskoparms über die Plattform mit sich brachten, hat sich der Beschuldigte bewusst dafür entschieden, den Teleskoparm in den Gefahrenbereich zu bewegen. Für den Beschuldigten war erkennbar, dass bei dem vorgesehenen und durchgeführten Arbeitsablauf D.________