Die blosse Unvorhersehbarkeit einer konkurrierenden Handlung reicht für sich genommen nicht aus, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Handlung von solcher Bedeutung ist, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des fraglichen Ereignisses hervortritt und alle anderen Faktoren, die zu dessen Herbeiführung beigetragen haben, namentlich das Verhalten des Täters, in den Hintergrund treten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2009 vom 6. Januar 2010 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen).