Danach muss die Handlung des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz kann nur ausgeschlossen werden, wenn eine andere Begleitursache – z. B. eine Naturgewalt, das Verhalten des Opfers oder eines Dritten, Material- oder Konstruktionsfehler – so aussergewöhnlich erscheint, dass mit ihr schlechthin nicht gerechnet werden musste. Die blosse Unvorhersehbarkeit einer konkurrierenden Handlung reicht für sich genommen nicht aus, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.