Es ist also zunächst zu fragen, ob der Beschuldigte die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1). Danach muss die Handlung des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.