Erfolgsrelevanz: Vorhersehbarkeit Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung fest, ist diese dem Beschuldigten nur dann vorwerfbar, wenn ihre Auswirkungen (Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs) für diesen vorhersehbar waren (individuelle Vorhersehbarkeit) und die Schaffung der im Taterfolg resultierenden Gefahr für ihn überhaupt vermeidbar war (individuelle Vermeidbarkeit). Es ist also zunächst zu fragen, ob der Beschuldigte die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen.