26 tung der Vorschriften bestehen können. Vielmehr hat der Beschuldigte eine Sorgfaltsvorschrift nicht beachtet und damit ein unzulässiges Risiko geschaffen. 8.5.4 Erfolgsrelevanz: Vorhersehbarkeit Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung fest, ist diese dem Beschuldigten nur dann vorwerfbar, wenn ihre Auswirkungen (Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs) für diesen vorhersehbar waren (individuelle Vorhersehbarkeit) und die Schaffung der im Taterfolg resultierenden Gefahr für ihn überhaupt vermeidbar war (individuelle Vermeidbarkeit).