Im Falle des Betriebs des hier zur Diskussion stehenden Teleskopstaplers besagt eine dieser Regeln, der Fahrzeugführer habe sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich des Fahrzeugs aufhielten. Diese Regel dient zweifelsohne der Minimierung des mit dem Betreib des Teleskopstaplers einhergehenden Risikos, Schaden an Personen zu verursachen. Sie gibt an, unter Einhaltung welcher Vorkehren das Fahrzeug trotz seiner Gefährlichkeit in einem gesellschaftlich tolerierten Mass betrieben werden kann. Wie bei jeder gefährlichen Tätigkeit bleiben Restrisiken, welche auch mit Sorgfaltsvorschriften nicht restlos eliminiert werden können.