Nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritter ist verboten, sondern immer nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten. Sowohl der Betrieb eines Teleskopstaplers wie des in der Unfallnacht verwendeten wie auch der Tunnelbau an sich dürfen als gefährliche Tätigkeiten betrachtet werden. Sie sind grundsätzlich gesellschaftlich toleriert und nützlich. Gerade weil es sich aber um gefährliche Tätigkeiten handelt, werden für deren Ausübung explizite Verhaltensregeln aufgestellt, welche der Minimierung der mit der Ausübung einhergehenden Risiken dienen.