Sozial nützliche und deshalb erwünschte Verhalten sind, auch wenn sie eine Gefährdung von Rechtsgütern in sich bergen, nicht sorgfaltswidrig, solange alles technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare zur Risikominimierung unternommen wird. Häufig verbleiben bei erlaubten Tätigkeiten Restrisiken, die prinzipiell, d.h. auch bei Einhaltung sämtlicher Sorgfaltsvorschriften, unvermeidbar sind. Nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritter ist verboten, sondern immer nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten.