Die Vorinstanz führt unter Verweis auf BGE 129 IV 282 E. 3.5 S. 290 und BGE 127 IV 34 E. 3.c/bb S. 44 zutreffend aus, die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Ausübung einer gesellschaftlich tolerierten und nützlichen, aber gefährlichen Tätigkeit dürften nicht so hoch angesetzt werden, dass die Tätigkeit als solche nicht mehr ausgeübt werden kann, ohne die Sorgfaltspflichten zu verletzen. Sozial nützliche und deshalb erwünschte Verhalten sind, auch wenn sie eine Gefährdung von Rechtsgütern in sich bergen, nicht sorgfaltswidrig, solange alles technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare zur Risikominimierung unternommen wird.