Es konnte mit der angeblichen Absprache bzw. dem angeblichen Zeichen also offensichtlich gerade nicht sichergestellt werden, dass sich D.________ sel. nicht mehr im Gefahrenbereich des Staplers aufhielt. Die Vorinstanz führt unter Verweis auf BGE 129 IV 282 E. 3.5 S. 290 und BGE 127 IV 34 E. 3.c/bb S. 44 zutreffend aus, die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Ausübung einer gesellschaftlich tolerierten und nützlichen, aber gefährlichen Tätigkeit dürften nicht so hoch angesetzt werden, dass die Tätigkeit als solche nicht mehr ausgeübt werden kann, ohne die Sorgfaltspflichten zu verletzen.