Auf die Ausführungen des Beschuldigten, wonach die zwischen ihm und D.________ sel. getroffene Absprache und das vereinbarte Zeichen klar gewesen sein sollen und damit habe sichergestellt werden können, dass sich D.________ sel. nicht mehr im Gefahrenbereich befand, ist nicht weiter einzugehen. Ihnen wäre aber entgegenzuhalten, dass D.________ sel. in ebendiesem Gefahrenbereich getroffen und tödlich verletzt wurde. Es konnte mit der angeblichen Absprache bzw. dem angeblichen Zeichen also offensichtlich gerade nicht sichergestellt werden, dass sich D.________ sel. nicht mehr im Gefahrenbereich des Staplers aufhielt.