25 lers geschwenkt, ohne sich vergewissert zu haben, dass sich keine Personen (mehr) im Gefahrenbereich befanden oder sich in diesen bewegten. Dies, obwohl die ihm bekannten anwendbaren Richtlinien von ihm verlangten, dass er sich vor jedem Bewegen des Teleskopstaplers vergewisserte, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhielten oder sich in diesen begeben konnten. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfaltspflicht missachtet. Auf die Ausführungen des Beschuldigten, wonach die zwischen ihm und D.__