sonst konnte der Beschuldigte D.________ sel. nirgendwo sehen (pag. 68 Z. 209 ff.: AF: «Gesehen haben Sie ihn nicht?» - «Nein. Als er dem [sic] Sack am Leeren war, schon ja» - AF: «Aber ich meinte aus dem Gefahrenbereich?» - «Nein»). Das Beweisverfahren hat weiter ergeben, dass es die vom Beschuldigten behauptete Abmachung zum Arbeitsablauf und das zwischen ihm und D.________ sel. angeblich vereinbarte Zeichen nicht gab. Der Beschuldigte hat auf keine (andere) Weise sichergestellt, dass sich beim Abschwenken des Teleskoparms keine Personen im Gefahrenbereich befanden. Der Beschuldigte hat demnach den Teleskoparm nach dem Entleeren des Sacks durch D.___